Österreichische Botschaft in Bratislava


Information betreffend Aufenthalt in Österreich
 


Seit dem EU-Beitritt der Slowakischen Republik am 01. Mai 2004 genießen slowakische Staatsangehörige Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit in Österreich. Grundsätzlich sind EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, berechtigt, sich bis zu 3 Monate im Bundesgebiet aufzuhalten. Es reicht die Meldung nach dem Meldegesetz. Bei einem längeren Aufenthalt ist die Durchführung einer Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Fremdenpolizei innerhalb von 3 Monaten verpflichtend und es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • EWR-Bürger muss Arbeitnehmer oder Selbständiger sein
  • ausreichende Krankenversicherung sowie ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes haben
  • Absolvierung einer Ausbildung in einer rechtliche anerkannten öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung und ausreichende Krankenversicherung sowie Nachweis ausreichender Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
Die Pflicht zur Beantragung einer Arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung durch den österreichischen Arbeitgeber bleibt für slowakische Staatsangehörige bis zum Auslaufen der Übergangsfrist bezüglich Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt aufrecht.

Gemäß § 5 Abs. 1 NAG 2005 richtet sich die Zuständigkeit der Botschaft zur Vornahme von Amtshandlungen nach dem Wohnsitz des Fremden.

Visapflichtige Nicht-EWR-Bürger, die ihren Wohnsitz in der Slowakei haben, können an der Botschaft einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung) unter anderem für folgende Zwecke einbringen:

1) Aufenthaltsbewilligung *

  • Rotationskraft
  • Betriebsentsandter
  • Selbständiger
  • Künstler (selbständig und unselbständig)
  • Sonderfälle (unselbständig erwerbstätig)
  • Schüler
  • Studierende
  • Sozialdienstleistende
  • Forscher
  • Familiengemeinschaft (nur mit Rotationskraft, Künstler, Studierende, Sonderfälle und Forscher möglich)

2) Niederlassungsbewilligung *

  • Schlüsselkraft unselbständig
  • • Schlüsselkraft selbständig
  • • ausgenommen Erwerbstätigkeit
  • • beschränkt
  • • Angehörige

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres
www.bmi.gv.at/niederlassung

Hinweis:
Die Botschaft weist darauf hin, dass eine auch nur kurzfristige Erwerbstätigkeit in Österreich ohne beschäftigungsrechtlicher Bewilligung (wie z.B. Beschäftigungsbewilligung, Einzelsicherungsbescheinigung, Entsendebewilligung, Anzeigebestätigung) durch das zuständige Arbeitsmarktservice in Verbindung mit einer einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung nicht erlaubt ist. Dies gilt auch dann, wenn Arbeitsstellen von professionellen Vermittlungsfirmen angeboten werden und die notwendigen Bewilligungen nicht vorliegen.

*) Formular an der Botschaft erhältlich