Schengener Mitgliedsstaaten: Dänemark, Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Schengen-Visa dieser Staaten, berechtigt zur Einreise in den Schengen-Raum und zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, beginnend mit der ersten Einreise in einen der Schengen-Staaten.
Aufenthaltstitel dieser Staaten gelten ab 21.12.2007, die entweder in Form einer Aufenthaltsvignette im Reisepass oder in Form einer Aufenthaltskarte erteilt wurden, auch zum Aufenthalt bis zu 90 Tagen pro Halbjahr in den übrigen Schengenstaaten, auch wenn diese vor dem 21.12.2007 ausgestellt wurden.
Die Zuständigkeit Österreichs ist gegeben, wenn das Hauptreisezielland Österreich ist. Ist das Hauptreiseziel ein anderer Schengen-Staat, ist dieses Land für die Visaerteilung zuständig. Steht das Hauptreiseziel nicht fest, ist der Ersteinreisestaat zuständig.
Die Zuständigkeit der österreichischen Botschaften richten sich gemäß § 8 (1) FPG 2005 bzw. § 5 (1) NAG 2005 nach dem Wohnsitz des Fremden.
Visumkategorien
1. Gültigkeit für die Schengen - Vertragsstaaten (VISUM C)
Berechtigt zur Einreise in den Schengen-Raum und zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, beginnend mit der ersten Einreise in einen der Schengen-Staaten.
a) Allgemeine Unterlagen (in jedem Fall vorzulegen)
- 1 Antragsformular
- 1 aktuelles Passfoto (35 mm breit und 45 mm hoch, der Kopf muss zentriert abgebildet sein und ca. 2/3 des Bildes einnehmen. Die Person muss in einer Frontalaufnahme abgebildet sein (keine Portraitpose, Kopf nicht geneigt oder gedreht). Die Augen müssen knapp über der Mitte des Bildes liegen und einen Augenabstand von mindestens 8 mm aufweisen
- gültiger Reisepass (in der Regel gültig mindestens 3 Monate nach Ablauf des beantragten Sichtvermerkes und zumindest einer freien Seite)
- Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik
- Kopie des Reisepasses (Seite mit Foto, gültiger slowakischer Aufenthaltsgenehmigung und allfälliger früherer Schengen Visa)
- Nachweis über Erwerbstätigkeit (Bestätigung des Arbeitgebers dass ein aufrechtes Arbeitsverhältnis besteht und Gehaltsbestätigung) oder Bestätigung über Pensions- oder sonstige Einkünfte. Bei Selbständigen: aktueller Handelsregisterauszug, Gewerbeschein mit aktuellem Abfragedatum (Fotokopie und Original zur Einsichtnahme oder beglaubigte Kopie)
- Nachweis der finanziellen Mittel (Bargeld, Kreditkarten, aktuelle Bankauszüge, Firmengarantie, gegebenenfalls elektronische Verpflichtungserklärung des österreichischen Einladers etc.)
- eine für die Reisedauer in den Schengen-Staaten gültige, alle Risken abdeckender Kranken- u. Unfallversicherung (mit Rückholschutz)
- Nachweis des Transportmittels (Eigener PKW: Grüne Vers.-Karte; Bahnkarte, Reservierungsbestätigung des Flugticket – das ORIGINALFLUGTICKET muss erst bei positiver Entscheidung vorgelegt werden)
- Kopie der Heiratsurkunde und Kopie des Reisepasses des Ehegatten, wenn der Ehegatte EWR-Bürger ist
b) Bei Geschäftsreisen (zusätzlich)
Einladung der österreichischen Firma mit Angabe des Reisegrundes, Dauer der Einladung u. firmenmaßiger Zeichnung (im Original) sowie Handelsregisterauszug der österreichischen Firma.
Falls der Antragsteller nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügt, elektronische Verpflichtungserklärung der österreichischen Firma (siehe Merkblatt EVE).
c) Bei Besuchsreisen (zusätzlich)
Falls der Antragsteller nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügt, elektronische Verpflichtungserklärung des österreichischen Einladers (siehe Merkblatt EVE)
d) Bei Touristenreisen (zusätzlich)
Hotelbuchung, Reisebürobuchung und Zahlungs- bzw. Anzahlungsbestätigung des Reisebüros etc.
e) Minderjährige
welche nicht in Begleitung der Eltern reisen, müssen zusätzlich das Einverständnis des Erziehungsberechtigten schriftlich vorlegen
2. Flugtransitvisa (VISUM A)
Sind für Staatsangehörige einiger Länder erforderlich. Dieses Visum berechtigt den Transitvisumpflichtigen, sich während einer Zwischenlandung, eines Flugabschnittes oder während internationaler Flüge in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufzuhalten, gestattet jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates. Nähere Informationen, ob im konkreten Fall ein Flughafentransitvisum benötigt wird, kann bei jeder Botschaft eines Schengen-Staates in Erfahrung gebracht werden.
3. Visa für einen längeren Zeitraum (VISUM D)
Ist ein nationales österreichisches Visum, das für eine Aufenthaltsdauer von drei bis höchstens sechs Monaten in Österreich erteilt werden kann. Dieses Visum berechtigt zum Aufenthalt in Österreich und zur Einreise in den Schengen-Raum von maximal bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten. Das Visum „D“ kann an Personen erteilt werden, die zur Ausübung einer bloß vorübergehenden kurzfristigen selbstständigen oder unselbständigen (Erwerbs)-Tätigkeit einreisen. Voraussetzung für die Erteilung eines Visums „D“ für selbständige oder unselbständige (Erwerbs)-Tätigkeit ist eine arbeitsmarktrechtliche Bestätigung bzw. Bestätigung über die selbständige Erwerbstätigkeit.
WICHTIG: Falsche oder unvollständige Angaben führen zur Ablehnung des Antrags.
Es obliegt dem Antragsteller, durch entsprechende Nachweise den Aufenthaltszweck und die Rückkehrabsicht glaubhaft zu machen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Botschaft im Zuge des Visaverfahrens weitere Unterlagen verlangen kann und die Bearbeitung des Antrages erst nach vollständiger Vorlage aller geforderten Unterlagen erfolgt.
MERKBLATT ELEKTRONISCHE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG
Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE):
Einem visumpflichtigen Fremden, der nicht über ausreichende/nachweisbare Eigenmittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person, Firma oder eines Vereines (Einlader) mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint.
Dies geschah bisher mittels notariell beglaubigter Verpflichtungserklärung.
Nunmehr haben sich Privateinlader, Firmen und Vereine durch eine zur Vertretung nach außen befugte Person oder durch eine von den nach außen vertretungsbefugten Organen eíner Gesellschaft oder eines Vereines bevollmächtigte Person direkt an die für ihren Hauptwohnsitz bzw. Firmen-/Vereinssitz zuständige Fremdenpolizeibehörde( Bundespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft, in Wien jeweiliges Polizeikommissariat) zu wenden und können dort eine so genannte - kostenfreie – „Elektronische Verpflichtungserklärung“ abgeben.
Damit erklärt sich der Einlader – wie auch bisher - bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Visumwerbers, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht, entstehen könnten.
Seine Angaben hinsichtlich Bonität sind vor der Fremdenpolizeibehörde zu belegen.
Privateinlader haben folgende Unterlagen mitzubringen:
Identitätsausweis; Meldezettel; geeignete Einkommensnachweise; Mietvertrag oder vergleichbares; bei Vorliegen Nachweise über bestehende Sorgepflichten, Kredite oder ähnliches sowie Unterlagen betreffend die Beziehung zum Visumwerber.
Für Geschäftseinladungen sind folgende Unterlagen mitzubringen:
Identitätsausweis des Vertreters, Firmenbuchauszug/Gewerbeschein, Nachweis der Bonität der Firma (Vorlage z.B. eines Jahresabschlusses, einer Einnahmen/Ausgabenrechnung bzw. eines Auszuges des Kreditschutzverbandes), eventuell Vollmacht (diese ist auf Firmenpapier auszustellen und hat einen Firmenstempel und die Unterschrift(en) der vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft zu enthalten.
Für Einladungen eines Vereines sind folgende Unterlagen mitzubringen:
Identitätsausweis des Vertreters, Vereinsregisterauszug, Satzung, Nachweis über Vereinstätigkeit und Bonität des Vereins (Vorlage z.B. Bilanz, Bescheinigung eines Steuerberaters), eventuell Vollmacht (diese hat die Unterschrift(en) der vertretungsbefugten Organe des Vereines zu enthalten)).
Info: Die Erteilung eines Visums garantiert nicht die spätere Einreise ins Bundesgebiet. Sollten beim Grenzübertritt Gründe hervorkommen, die zu einer Zurückweisung führen, kann das Visum annulliert und die Einreise verweigert werden.
Botschaften der Schengen - Vertragsstaaten in Bratislava:
Dänische Botschaft
Panská 27, 816 06 Bratislava, Tel.: 00421/2/59300200
Belgische Botschaft
Fraňa Kráľa 5, 811 05 Bratislava Tel.: 00421/2/57101211
Deutsche Botschaft
Hviezdoslavovo nám. 10, 81102 Bratislava, Tel.: 00421/2/59204400
Finnische Botschaft
Palisady 29, 81106 Bratislava, Tel.: 00421/2/59805100
Französische Botschaft
Hlavné námestie 7, 811 01 Bratislava, Tel.: 00421/2/59347111
Griechische Botschaft
Hlavné námestie 4, 811 01 Bratislava, Tel.: 00421/2/54434143
Italienische Botschaft
Palisady 49, 81106 Bratislava, Tel.: 00421/2/54640076
Niederländische Botschaft
Fraňa Kráľa 5, 811 05 Bratislava, Tel.: 00421/2/52453313
Norwegische Botschaft
Palisady 29, 81106 Bratislava, Tel.: 00421/2/59100100
Polnische Botschaft
Hummelova 4, 81491 Bratislva, Tel.: 00421/2/59490211
Portugiesische Botschaft
Moskovska 10, 81108 Bratislava, Tel.: 00421/2/50102211
Schwedische Botschaft
Palisady 29, 81106 Bratislava, Tel.: 0042/2/59102200
Schweizer Botschaft
Tolstého 9, 81106 Bratislava, Tel.: 00421/2 /5930 1111
Slowenische Botschaft
Ventúrska 5, 81101 Bratislava, Tel.: 00421/2/57267700
Spanische Botschaft
Prepoštská 10, 811 01 Bratislava, Tel.: 00421/2/54415724
Tschechische Botschaft
Hviezdoslavovo nam. 8, 81000 Bratislava, Tel.: 00421/2/59203303
Ungarische Botschaft
Sedlarska 3, 81425 Bratislava, Tel.: 00421/2/59205200
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